Opt-Out

Grundsätzlich ist das EPG allzuständig für alle europäischen Patente.
Es gibt eine Ausnahme: Während einer siebenjährigen Übergangszeit sind Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren auch vor nationalen Gerichten möglich
Es gibt eine Gegenausnahme: Für ein bestimmtes Schutzrecht kann der Schutzrechteinhaber erklären, die Zuständigkeit des EPG auszuschließen.

In der Übergangszeit ohne Opt-Out ist das EPG ausnahmslos zuständig, nationale Gerichte sind zusätzlich zuständig

Voraussetzung für einen Opt-Out:

- Eine Erklärung ist spätestens einen Monat vor Ende der Übergangszeit (derzeit 7 Jahre) abzugeben, die Erklärung und das Opt-out müssen eingetragen werden

- Es wurde keine Klage vor dem EPG erhoben

Rücktritt vom Opt-Out (=Opt-In) ist (zeitlich unbegrenzt) möglich. Es ist kein "opt-out-again" möglich.

Wirkung des Opt-Out: Nur noch nationale Gerichte sind zuständig.