Opt-Out
Grundsätzlich ist das EPG allzuständig für alle europäischen Patente.
Es gibt eine Ausnahme: Während einer siebenjährigen Übergangszeit sind Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren auch vor nationalen Gerichten möglich
Es gibt eine Gegenausnahme: Für ein bestimmtes Schutzrecht kann der Schutzrechteinhaber erklären, die Zuständigkeit des EPG auszuschließen.
In der Übergangszeit ohne Opt-Out ist das EPG ausnahmslos zuständig, nationale Gerichte sind zusätzlich zuständig
Voraussetzung für einen Opt-Out:
- Eine Erklärung ist spätestens einen Monat vor Ende der Übergangszeit (derzeit 7 Jahre) abzugeben, die Erklärung und das Opt-out müssen eingetragen werden
- Es wurde keine Klage vor dem EPG erhoben
Rücktritt vom Opt-Out (=Opt-In) ist (zeitlich unbegrenzt) möglich. Es ist kein "opt-out-again" möglich.
Wirkung des Opt-Out: Nur noch nationale Gerichte sind zuständig.