Übersetzungserfordernis

Nach einer Übergangszeit werden keine Übersetzungen mehr erforderlich sein, wenn ein Einheitspatent beantragt wird. Während dieser Übergangszeit von sechs Jahren (die auf maximal 12 Jahre verlängert werden kann) muss der Patentinhaber eine vollständige Übersetzung der europäischen Patentschrift einreichen, und zwar:

- in Englisch, sofern die Verfahrenssprache vor dem EPA Deutsch oder Französisch war,
- in einer anderen Amtssprache eines EU-Mitgliedstaats, sofern die Verfahrenssprache Englisch war.

Die Übersetzung ist zusammen mit dem Antrag auf einheitliche Wirkung einzureichen. Sie dient ausschließlich Informationszwecken und besitzt keine Rechtswirkung.

Eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des EPA wird bereits am Ende des Erteilungsverfahrens eingereicht. Wird für die Übersetzung also eine der beiden anderen EPA-Sprachen gewählt, so muss für die Stellung des Antrags auf einheitliche Wirkung zusätzlich nur noch die Beschreibung übersetzt werden; die Übersetzung der Patentansprüche kann wiederverwendet werden.

Ist die Verfahrenssprache Englisch und beschließt der Patentinhaber, eine Übersetzung der Patentschrift in einer anderen EU-Amtssprache als Deutsch oder Französisch einzureichen, so kann er oft auf eine zuerst bei einem nationalen Patentamt eingereichte Anmeldung zurückgreifen und diese anpassen.

Nach Ablauf der Übergangszeit (= sechs Jahre, die auf maximal 12 Jahre verlängert werden kann) wird für die Erlangung eines Einheitspatents keine Übersetzung mehr erforderlich sein.